Seit dem 22.06.2009 wird dieser Blog auf unserem eigenen Server betrieben.
Sie finden unsere neuesten Beiträge zukünftig unter
www.internetrecht-muenchen.com bzw. www.paloubis.com
Vielen Dank!
Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis
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Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.
Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).
Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.
Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.
Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)
Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung - an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.
Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.
In der laufenden Diskussion über die Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen von Webseiten-Besuchern hat das Bundesministerium der Justiz nun in einer aktuellen Stellungnahme bestätigt
dass Betreiber von Internetportalen die Kennungen (IP-Adressen) der Besucher „nicht über den Zeitraum der Inanspruchnahme (Besuch der Webseite) hinaus“ speichern dürfen. IP-Adresse und Nutzungszeitpunkt stellten personenbezogene Nutzungsdaten dar, die dem Telemediengesetz unterliegen
Quelle: Daten-Speicherung.de
Der Bericht des BMJ befasst sich inhaltlich vor allem mit der Frage, ob IP-Adressen zum Zwecke der präventiven Strafverfolgung aufgezeichnet und ausgewertet werden dürfen. Eine entsprechende Praxis pflegt beispielsweise das BKA.
Ungeachtet dessen hält die Bundesregierung an ihrem geplanten Entwurf zur Legalisierung der Speicherung der IP-Adressen fest.
Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. 15 O 957/07) entschieden, dass der Admin-C einer so genannten Vertipper-Domain auf Schadensersatz haftet. Damit geht das Gericht einen Schritt weiter als andere Gerichte in der Vergangenheit, die den Admin-C nur als Störer in die Haftung nahmen und lediglich zur Unterlassung verpflichteten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Admin-C rechtfertigt sich, wenn dieser schuldhaft seine Prüfungspflichten verletzt.
Im vorliegenden Fall hatte ein ausländisches Unternehmen eine Vielzahl von Domains registriert und eine in Deutschland ansässige Person als Admin-C beauftragt. Bei den Domains, die hauptsächlich der Generierung von Werbeeinnahmen dienten, handelte es sich zum Teil um Vertipper-Domains, also um solche, die fremden Marken oder Namen nachempfunden sind und sich nur in einem oder wenigen Zeichen vom Original unterscheiden. Der Domaininhaber wurde mehrfach wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt.
Der Admin-C hatte von den Abmahnungen gegen den Inhaber Kenntnis. Daher sahen die Richter es als fahrlässig an, dass er sich dennoch pauschal als Admin-C für eine Vielzahl an Domains einsetzen ließ. Damit hat der Admin-C seine Prüfungspflichten verletzt. Auch hat er durch sein Mitwirken bei der Registrierung, ohne das die Rechtsverletzung nicht möglich gewesen wäre, einen eigenen Tatbeitrag geleistet.
Fazit: Ein Admin-C kann wegen Rechtsverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er seine Prüfungspflichten missachtet. Wer sich als administrativer Ansprechpartner einer Domain zur Verfügung stellen will, sollte die Domain zuvor umfassend überprüfen.
Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.
Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.
Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:
Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.
Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.
Endlich hat ein deutsches Oberlandesgericht zur Frage der Rechtmässigkeit sogenannter Internet-Abofallen entschieden. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M vom 04.12.2009 (Az 6 U 187/07) verstossen Anbieter von sogenannten Abodiensten regelmässig gegen die gesetzlichen Pflichten zur Preisangabe (PAngV), wenn diese die Kostenfplichtigkeit ihrer Dienste dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Vertragsschluss anzeigen. Solche Verträge sollen nach Ansicht der Richter sittenwidrig sein und damit keine Zahlungspflicht auslösen.
Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. „Kostenfallen“), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Damit werden nun Abzocker, die angeblich kostenlose Angebote für SMS-Versand, Ahnenforschung, DVD’s, mp3’s, songtexte, Strickmuster und weiss der Henker was , bereithalten, in ihre Schranken verwiesen.
Besser noch: das OLG entschied gleichzeitig, dass die Anbieter solcher Abzock-Dienste ihren unlauter erzielten Gewinn herauszugeben haben.
Ob mit diesem Urteil allerdings die endgültige Eindämmung für solche Abzockdienste eingeleitet wurde, bleibt fraglich. Die meisten Anbieter solcher Dienste verstecken sich hinter dubiosen Ltd’s im Ausland (Schweiz, Dubai etc. etc.) und versuchen sich damit der Rechtsverfolgung zu entziehen. Ausserdem beweisen die Anbieter bei der Gestaltung ihrer Lockangebote erschreckend viel Fantasie und können quasi in Sekundenschnelle ihre Formulierungen und Gestaltungen in die nächste juristische Grauzone verschieben.
Vermutlich wird es deshalb noch einige Zeit beim Räuber-und-Gendarm-Spiel bleiben. Deshalb ist beim Angebot angeblich kostenloser Angebote im Internet weiterhin Vorsicht geboten!
Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die bisher bestehenden Schwachstellen im eCommerce-Recht beseitigen (wir berichteten). So soll das Widerrufsrecht nun auch für eBay-Händler 14 Tage betragen, ebenso sollen eBay-Händler Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Die Widerrufsbelehrung soll Gesetzesrang erhalten. Am 23. März fand zu dem Gesetzesvorhaben die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags statt.
Die angestrebten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Gleichstellung von eBay-Händlern mit Shopbetreibern verspricht ein größeres Maß an Rechtssicherheit und Verständlichkeit. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes stünde jedoch entgegen, dass derzeit noch relevante Entscheidungen des EuGH ausstehen, die die Rechtslage in Deutschland maßgeblich beeinflussen können. Dies betrifft die Frage der Hinsendekosten sowie das Thema Wertersatz bei Widerruf. Im ungünstigsten Fall könnten die Entscheidungen sogar dazu führen, dass das neue Gesetz bereits vor Inkrafttreten erneut anpassungsbedürftig wäre.
Ein dringender Bedarf für die Änderungen besteht nicht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung bislang nicht erfolgreich abgemahnt wurde. Experten fordern daher, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten.
In einem lesenswerten Aufsatz der Rechtsanwälte Dr. Martin Bahr und Thomas Schroeter aus Hamburg wird die Frage aufgeworfen, ob Affiliates als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB zu qualifizieren sind. Bejaht man diese Frage, hätte dies eine umfassende Ausweitung von Rechten und Pflichten für die Beteiligten zur Folge, insbesondere für den Merchant (Stichwort: Handelsvertreterausgleich), aber auch für den Affiliate selbst.
Die Autoren differenzieren dabei zwischen den verschiedenen Modellen „Pay per Click“, „Pay per Sale“ und „Pay per Lead“. Ausgehend von der gesetzlichen Definition des Handelsvertreters kommen sie dabei zu dem Schluss, dass der Affiliate bei den Verfahren „Pay per Click“ und „Pay per Sale“ nie Handelsvertreter ist. Wie die Rechtslage bei „Pay per Lead“ und anderen Sonderformen zu beurteilen ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen.
Wäre ein Affiliate im Einzelfall als Handelsvertreter einzuordnen, ist der Merchant möglicherweise verpflichtet, dem Affiliate nach Kündigung einen Ausgleich in Höhe von bis zu einer Jahresprovision zu zahlen. In einem zweiten Aufsatz setzen sich die Autoren mit den Voraussetzungen, der Bemessung der Höhe und den Folgen eines solchen Ausgleichsanspruchs auseinander.
Betreibern von Internetseiten soll nach einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes (TMG) künftig erlaubt sein, die IP-Adressen der Seitenbesucher zu speichern. Nachdem verschiedene Gerichte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in der Vergangenheit unterschiedlich beantworteten (wir berichteten), soll die Gesetzesänderung nun für Klarheit sorgen.
Bereits heute speichern viele Webseitenbetreiber die IP-Adressen ihrer Besucher, hauptsächlich um ihre Seite vor Manipulationen wie beispielsweise Hackerangriffen zu schützen. Darüber hinaus werden die IP-Adressen an so genannte Adserver weitergeleitet, mit deren Hilfe auf der jeweiligen Website Werbung eingeblendet wird. Über diese Werbung finanzieren sich die meisten Online-Dienste. Datenschützer hingegen befürchten eine ausufernde Überwachung des Surfverhaltens sowie eine Zweckentfremdung duch Sicherheitsbehörden (Stichwort: Vorratsdatenspeicherung). Hierzu führt die taz Folgendes aus:
Unter dem Vorwand, dass Störungen abgewehrt werden sollen, könnten Firmen wie Google und Amazon das Surfverhalten auf ihren Seiten dauerhaft speichern. Außerdem könnten Sicherheitsbehörden auf diesen Datenfundus zugreifen. „Nur nicht erfasste Informationen sind sichere Informationen.“ Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern kritisieren den „weit auslegbaren“ Gesetzentwurf ebenfalls.
Quelle: taz
Ein Kompromiss könnte, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, getroffen werden, indem eine Zweckbindung sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der gespeicherten Daten im Gesetz festgeschrieben wird.
Fazit: Das neue Gesetz soll die IP-Adressspeicherung legalisieren, nicht jedoch dazu verpflichten. Damit kommt der Gesetzgeber den Webseitenbetreibern zweifelsfrei einen großen Schritt entgegen. Die Kunst wird darin bestehen, das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und den Interessen der Onlinewirtschaft aufzulösen.