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Verbraucherschutz beim Online-Einkauf im EU-Ausland

Europäische Verbraucherzentren helfen beim Online-Shopping im EU-Ausland.

Die Europäische Union hat für den grenzüberschreitenden Kauf von Waren bzw. die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen Großteil der verbraucherschützenden Vorschriften harmonisiert. So gelten aufgrund verschiedener europäischer Rechtsvorschriften europaweite Mindeststandards, wie beispielsweise beim elektronischen Geschäftsverkehr, bei Haustürgeschäften, bei Fernabsatzverträgen, bei der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei den Gewährleistungsrechten im Falle eines Kaufs beweglicher Sachen.

Allerdings sollte dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei den harmonisierten Regelungen um Mindeststandards handelt, über die die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Gesetze hinausgehen dürfen. Der Verbraucher sollte sich daher stets im Klaren sein, dass die Regelungen, die in Deutschland gelten, nicht zwingend auch in anderen EU-Ländern verbindlich sind.

Ein Beispiel hierfür sind die Widerrufsfristen, die unter anderem im Fernabsatz eingeräumt werden müssen. In Deutschland beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage, in manchen anderen Ländern hingegen nur sieben Tage, da die zugrundeliegende Richtlinie zwingend nur eine Mindestfrist von sieben Tagen vorsieht.

Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld zu informieren, welche Rechte bei einem grenzüberschreitenden Einkauf bestehen, und nicht einfach von den deutschen Regelungen auszugehen.

Informationen rund um den grenzüberschreitenden Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen liefern beispielsweise die Europäischen Verbraucherzentren. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Norwegen und Schweden gibt es ein europäisches Verbraucherzentrum (EVZ). Diese sind im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren, kurz, ECC-Net (European Consumer Centres Network) zusammengeschlossen. Auch wenn nach einem Kauf im Ausland oder der Beauftragung eines ausländischen Dienstleisters Probleme auftreten, können Verbraucher, die nicht von vornherein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sich an das jeweilige Europäische Verbraucherzentrum wenden. Die europäischen Verbraucherzentren leisten Hilfestellung in Verbraucherschutzfragen und unterstützen den Verbraucher kostenlos bei der außergerichtlichen Geltendmachung seiner individuellen Ansprüche, in Einzelfällen vermitteln sie auch zwischen Verbraucher und Händler.

Auf der  Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland finden sich zahlreiche nützliche Informationen und Hilfestellungen in grenzüberschreitenden Verbraucherschutzfragen. Ausserdem besteht im Falle von Konflikten mit Händlern im EU-Ausland die Möglichkeit, ein Beschwerdeformular auszufüllen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland so um Hilfe zu ersuchen. Zwar verfügen die Europäischen Verbraucherzentren über keine unmittelbare Durchsetzungskompetenz bzw. „Handhabe“ gegenüber dem Unternehmer. Auch können sie dem Verbraucher ein etwaiges gerichtliches Verfahren nicht ersparen oder ein solches für ihn übernehmen. Beschwerden, die sich häufen, werden jedoch beispielsweise an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das BVL wiederum kann im Falle grenzüberschreitender Verbraucherrechtsverstöße unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung kollektiver Interessen gegen einzelne Unternehmer vorgehen. Einzelheiten können der Broschüre „Recht haben – Recht bekommen – ein Leitfaden für den europäischen Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung im grenzüberschreitenden Kontext“ des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland entnommen werden.
Hier finden Sie das „Europäisches Formblatt für Verbraucherbeschwerden“, das von der Europäischen Kommission entworfen wurde, nebst Anleitung zum Ausfüllen. Das Formblatt  ist als Hilfestellung für den Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte gedacht und dient ebenfalls der Erleichterung einer gütlichen Einigung.

Hohe Hürden für die Zulässigkeit von Telefonwerbung

Telefonwerbung ohne die vorherige Zustimmung des Verbrauchers ist bereits seit 2004 ausdrücklich gesetzlich verboten (§ 7 Absatz 2 UWG). An dieses Verbot hat sich bislang kaum jemand gehalten. Da vor allem abschreckende Sanktionen fehlten, ging die telefonische Belästigung der Verbraucher munter weiter. Insbesondere marktunerfahrene Teilnehmer, Senioren, Jugendliche und Ausländer werden per Telefon regelmässig zu meist völlig unnützen und teuren Verträgen überredet.

In Zukunft soll mit dieser Unsitte nach dem Willen der Rechtssprechung und des Gesetzgebers Schluss sein.

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ will die Bundesregierung die Voraussetzungen für Telefonwerbung strenger regeln. Gleichzeitig sollen für Verstösse empfindliche Strafen verhängt werden.

Damit sich die Neuerungen nicht als stumpfes Schwert erweisen, stuft der Gesetzgeber Verstöße gegen die Einwilligungspflicht bei Cold Calls und gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung zukünftig als Ordnungswidrigkeiten ein.

Im Fall einer fehlenden Einwilligung bei Cold Calls kann eine Geldbuße bis zu 50.000,- EUR verhängt werden. Verletzungen hinsichtlich der Rufnummernunterdrückung werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- EUR geahndet.

(Quelle: mit ausführlicher Übersicht zu den Änderungen, www.adresshandel-und-recht.de)

Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für eine  „ausdrückliche und vorherige Zustimmung“ des Verbrauchers in den vergangenen Jahren in der Rechtssprechung entsprechend erschwert. So ist nach mittlerweile ständiger Rechtssprechung die Einwilligunserklärung innerhalb von AGB unzulässig.

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung für Telefonwerbung in AGB unzulässig ist. Nutzt ein Händler dennoch eine solche Klausel, kann er nicht nur von anderen Händlern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch das LG Dortmund erklärte einige AGB-Klausel bezüglich der Weitergabe personenbezogenen Daten für Unzulässig.

(Quelle: www.shopbetreiber-blog.de)


Internet-Abofallen sind rechtswidrig

Endlich hat ein deutsches Oberlandesgericht zur Frage der Rechtmässigkeit sogenannter Internet-Abofallen entschieden. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M vom 04.12.2009 (Az 6 U 187/07) verstossen Anbieter von sogenannten Abodiensten regelmässig gegen die gesetzlichen Pflichten zur Preisangabe (PAngV), wenn diese die Kostenfplichtigkeit ihrer Dienste dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Vertragsschluss anzeigen. Solche Verträge sollen nach Ansicht der Richter sittenwidrig sein und damit keine Zahlungspflicht auslösen.

Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. „Kostenfallen“), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Damit werden nun Abzocker, die angeblich kostenlose Angebote für SMS-Versand, Ahnenforschung, DVD’s, mp3’s, songtexte, Strickmuster und weiss der Henker was , bereithalten, in ihre Schranken verwiesen.

Besser noch: das OLG entschied gleichzeitig, dass die Anbieter solcher Abzock-Dienste ihren unlauter erzielten Gewinn herauszugeben haben.

Ob mit diesem Urteil allerdings die endgültige Eindämmung für solche Abzockdienste eingeleitet wurde, bleibt fraglich. Die meisten Anbieter solcher Dienste verstecken sich hinter dubiosen Ltd’s im Ausland (Schweiz, Dubai etc. etc.) und versuchen sich damit der Rechtsverfolgung zu entziehen. Ausserdem beweisen die Anbieter bei der Gestaltung  ihrer Lockangebote erschreckend viel Fantasie und können quasi in Sekundenschnelle ihre Formulierungen und Gestaltungen in die nächste juristische Grauzone verschieben.

Vermutlich wird es deshalb noch einige Zeit beim Räuber-und-Gendarm-Spiel bleiben. Deshalb ist beim Angebot angeblich kostenloser Angebote im Internet weiterhin Vorsicht geboten!

Disclaimer ohne Rechtswirkung

In einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 U 221/08) vom 05.03.2009 wurde die ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach einseitigen Nutzungsbedingungen bzw. Haftungsbeschränkungen (sog Disclaimer) keine verbindliche Wirkung zukommt.

Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.“

(aus der Pressemeitteilung des OLG)

Die noch immer weit verbreitete Ansicht, ein Webseiten-Betreiber könne durch einen Disclaimer seine Haftung etwa für Links ausschliessen, ist  unzutreffend.

In dem aktuellen Fall hatte des OLG über die Zulässigkeit des sogenannten Screenscaping zu entscheiden. Der Fall ist kommentiert bei den Kollegen Beckmman und Norda.

Nach Aufruhr um AGB: Facebook rudert zurück

Für viel Wirbel sorgte kürzlich eine Ankündigung der Social-Networking-Plattform Facebook, neue AGB einzuführen, mittels derer sich das Unternehmen von Marc Zuckerberg nahezu uneingeschränkte Nutzungsrechte an Benutzerdaten und –inhalten sichern wollte. Dies löste unter den Nutzern einen Sturm der Entrüstung aus. Nun lenkt Faceook ein und belässt es bei den alten AGB. Doch auch deren Zulässigkeit steht in Frage.

Inhalt der neuen Bedingungen war unter anderem das Recht, Benutzerdaten unbegrenzt zu speichern sowie von Nutzern generierte Inhalte nahezu uneingeschränkt zu verwerten. Dagegen protestierten zahlreiche Benutzer, gründeten interne Protestgruppen oder drohten gar mit Löschung ihrer Accounts. Nachdem Zuckerberg die Änderungen zunächst im Facebook-Blog noch als Vereinfachung der Benutzung der Community verteidigte, folgte nur wenig später der Rückzieher: Man werde es zunächst bei den alten AGB belassen. Gleichzeitig kündigte Zuckerberg eine Überarbeitung an. In diesem Prozess sollen auch die Nutzer eingebunden werden.

Doch die bisherigen, derzeit noch gültigen AGB weisen erhebliche Fehler auf und dürfen den deutschen AGB-rechtlichen Vorgaben kaum standhalten. Insbesondere der Mix aus deutscher und englischer Sprache ist dem Nutzer kaum zuzumuten. Damit die Regelungen hierzulande wirksam sind, müsste Facebook sie einheitlich auf Deutsch bereitstellen und den hiesigen Vorgaben anpassen.

Der Konflikt um die Facebook-AGB erinnert stark an die Diskussion um die AGB des deutschen Netzwerks StudiVZ von vor ca. einem Jahr. Damals hatte das zum Holtzbrinck-Verlag gehörende Unternehmen den Unmut vieler Nutzer auf sich gezogen, als es ankündigte, zielgruppenorientierte Werbung, so genanntes Targeting, einzuführen. In Blogs und Foren machten Nutzer und Datenschützer, ähnlich wie im aktuellen Streit um Facebook, ihrer Verärgerung Luft. Die Konsequenz war, dass viele Mitglieder StudiVZ für ihren Alleingang abstraften und ihre Accounts kurzerhand löschten.

Damit Facebook nicht das Gleiche wie seinem deutschen Konkurrenten widerfährt, sollte man dort ihren Ankündigungen Taten folgen lassen, die neuen AGB transparent gestalten und die datenschutzrechtlichen Bedenken seiner Nutzer ernst nehmen.

Brandenburgisches OLG: Online-Rechnung gegenüber Verbrauchern ausreichend

Verbraucher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. So entschied das OLG Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 5.11.2008, Az. 7 U 29/08. Hintergrund der Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkunternehmens, wonach Kunden bei bestimmten Verträgen akzeptieren, ausschließlich eine Online-Rechnung anstelle einer schriftlichen Rechnung zu erhalten. Um die Rechnung abzurufen, muss sich der Kunde in ein Onlineportal einloggen. Diese Klausel war zuvor abgemahnt worden. Die Brandenburger Richter erklärten sie jedoch für zulässig.

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht zwingend, dass für Rechnungen die Schriftform vorgesehen ist. Auch stellt eine solche Klausel nach Ansicht des OLG unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar: Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unternehmer überhaupt keine Rechnung ausstellen würde. Unschädlich ist hierbei, dass der Verbraucher möglicherweise selbst tätig werden muss, um die Rechnung einzusehen. Vorsicht ist jedoch bei Rechnungen gegenüber Unternehmern geboten, denn diese sind nach § 14 Abs. 1 UStG grundsätzlich auf Papier auszustellen, sofern nicht mit dem Empfänger die elektronische Form vereinbart wurde.

Das Urteil stellt zumindest im Handel mit Verbrauchern für Onlinehändler eine Erleichterung dar, wenngleich zumindest im Handel mit Unternehmen schriftliche Rechnungen grundsätzlich vorgeschrieben sind. Ob es bei der derzeitigen Rechtslage bleibt, muss allerdings abgewartet werden, da gegen dieses Urteil theoretisch Revision eingelegt werden könnte und die Frage somit dem BGH übergeben werden könnte.

OLG Frankfurt a.M.: Alle unwirksamen AGB-Klauseln können abgemahnt werden

Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können nicht nur durch den Vertragspartner selbst, sondern auch durch Wettbewerber angegriffen werden. Das OLG Frankfurt a.M. entschied nun, dass jede Verwendung unwirksamer AGB zugleich auch eine Wettbewerbsverletzung darstellt und somit abgemahnt werden kann.

In der Vergangenheit wurden unwirksame AGB-Klauseln nur dann als wettbewerbswidrig angesehen, wenn sie geeignet waren, das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Andernfalls wurden sie als bloßer Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG eingestuft. Das OLG Frankfurt a.M. verweist nun jedoch auf die neue EU-Lauterkeitsrichtlinie: Hiernach ist ein Wettbewerbsverstoß grundsätzlich dann zu bejahen, wenn „die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen“.

Das Urteil stellt klar, dass eine Differenzierung zwischen Marktverhaltensregel und Bagatelle mit Geltung der neuen Lauterkeitsrichtlinie nicht mehr zulässig ist.

BGH: „Opt-out“-Klauseln für elektronische Werbung sind unwirksam

Die Nutzung von Kundendaten zum Zwecke des elektronischen Marketings per E-Mail und SMS ist unzulässig, sofern der Adressat der Nutzung seiner Daten nicht ausdrücklich zustimmt. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06). Mit dieser Entscheidung kippt der BGH die so genannten „Opt-out“-Lösungen, bei denen der Kunde der Verwendung seiner Daten gesondert widersprechen muss, um keine elektronische Werbung per E-Mail oder SMS zu erhalten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss jedoch eine Einwilligung des Adressaten zur Nutzung seiner Daten für elektronische Werbung vorliegen. Diese muss nach Ansicht des BGH ausdrücklich erteilt worden sein, beispielsweise im Wege des „Opt-in“-Verfahrens.

Unberührt bleibt diese Regelung jedoch für Fälle der Werbung per Briefpost. Diese unterliegt lediglich den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen, nach denen die Zustimmung zur Nutzung der Daten auch zusammen mit anderen Vertragserklärungen abgegeben werden darf, sofern sie besonders hervorgehoben wird.

Ebenso bleibt die Nutzung des Opt-out-Verfahrens für Bestandskunden unter engen Voraussetzungen auch im Bereich der elektronischen Werbung weiterhin möglich. Wer Risiken vermeiden möchte, dem ist jedoch ausdrücklich die Verwendung der Opt-in-Lösung zu empfehlen, nach der der Kunde in die Nutzung seiner Daten ausdrücklich einwilligen muss, beispielsweise durch eine Checkbox.