Mit 'eCommerce' verschlagwortete Einträge

eBay: Wo verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?

Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.

Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).

Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.

Verbraucherschutz beim Online-Einkauf im EU-Ausland

Europäische Verbraucherzentren helfen beim Online-Shopping im EU-Ausland.

Die Europäische Union hat für den grenzüberschreitenden Kauf von Waren bzw. die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen Großteil der verbraucherschützenden Vorschriften harmonisiert. So gelten aufgrund verschiedener europäischer Rechtsvorschriften europaweite Mindeststandards, wie beispielsweise beim elektronischen Geschäftsverkehr, bei Haustürgeschäften, bei Fernabsatzverträgen, bei der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei den Gewährleistungsrechten im Falle eines Kaufs beweglicher Sachen.

Allerdings sollte dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei den harmonisierten Regelungen um Mindeststandards handelt, über die die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Gesetze hinausgehen dürfen. Der Verbraucher sollte sich daher stets im Klaren sein, dass die Regelungen, die in Deutschland gelten, nicht zwingend auch in anderen EU-Ländern verbindlich sind.

Ein Beispiel hierfür sind die Widerrufsfristen, die unter anderem im Fernabsatz eingeräumt werden müssen. In Deutschland beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage, in manchen anderen Ländern hingegen nur sieben Tage, da die zugrundeliegende Richtlinie zwingend nur eine Mindestfrist von sieben Tagen vorsieht.

Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld zu informieren, welche Rechte bei einem grenzüberschreitenden Einkauf bestehen, und nicht einfach von den deutschen Regelungen auszugehen.

Informationen rund um den grenzüberschreitenden Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen liefern beispielsweise die Europäischen Verbraucherzentren. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Norwegen und Schweden gibt es ein europäisches Verbraucherzentrum (EVZ). Diese sind im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren, kurz, ECC-Net (European Consumer Centres Network) zusammengeschlossen. Auch wenn nach einem Kauf im Ausland oder der Beauftragung eines ausländischen Dienstleisters Probleme auftreten, können Verbraucher, die nicht von vornherein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sich an das jeweilige Europäische Verbraucherzentrum wenden. Die europäischen Verbraucherzentren leisten Hilfestellung in Verbraucherschutzfragen und unterstützen den Verbraucher kostenlos bei der außergerichtlichen Geltendmachung seiner individuellen Ansprüche, in Einzelfällen vermitteln sie auch zwischen Verbraucher und Händler.

Auf der  Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland finden sich zahlreiche nützliche Informationen und Hilfestellungen in grenzüberschreitenden Verbraucherschutzfragen. Ausserdem besteht im Falle von Konflikten mit Händlern im EU-Ausland die Möglichkeit, ein Beschwerdeformular auszufüllen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland so um Hilfe zu ersuchen. Zwar verfügen die Europäischen Verbraucherzentren über keine unmittelbare Durchsetzungskompetenz bzw. „Handhabe“ gegenüber dem Unternehmer. Auch können sie dem Verbraucher ein etwaiges gerichtliches Verfahren nicht ersparen oder ein solches für ihn übernehmen. Beschwerden, die sich häufen, werden jedoch beispielsweise an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das BVL wiederum kann im Falle grenzüberschreitender Verbraucherrechtsverstöße unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung kollektiver Interessen gegen einzelne Unternehmer vorgehen. Einzelheiten können der Broschüre „Recht haben – Recht bekommen – ein Leitfaden für den europäischen Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung im grenzüberschreitenden Kontext“ des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland entnommen werden.
Hier finden Sie das „Europäisches Formblatt für Verbraucherbeschwerden“, das von der Europäischen Kommission entworfen wurde, nebst Anleitung zum Ausfüllen. Das Formblatt  ist als Hilfestellung für den Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte gedacht und dient ebenfalls der Erleichterung einer gütlichen Einigung.

LG Augsburg: Fehlende Angaben über Versandkosten ins Ausland nicht abmahnfähig

Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.

Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.

Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:

Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.

Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.

Änderungen des eCommerce-Rechts zu voreilig?

Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die bisher bestehenden Schwachstellen im eCommerce-Recht beseitigen (wir berichteten). So soll das Widerrufsrecht nun auch für eBay-Händler 14 Tage betragen, ebenso sollen eBay-Händler Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Die Widerrufsbelehrung soll Gesetzesrang erhalten. Am 23. März fand zu dem Gesetzesvorhaben die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags statt.

Die angestrebten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Gleichstellung von eBay-Händlern mit Shopbetreibern verspricht ein größeres Maß an Rechtssicherheit und Verständlichkeit. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes stünde jedoch entgegen, dass derzeit noch relevante Entscheidungen des EuGH ausstehen, die die Rechtslage in Deutschland maßgeblich beeinflussen können. Dies betrifft die Frage der Hinsendekosten sowie das Thema Wertersatz bei Widerruf. Im ungünstigsten Fall könnten die Entscheidungen sogar dazu führen, dass das neue Gesetz bereits vor Inkrafttreten erneut anpassungsbedürftig wäre.

Ein dringender Bedarf für die Änderungen besteht nicht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung bislang nicht erfolgreich abgemahnt wurde. Experten fordern daher, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten.

Disclaimer ohne Rechtswirkung

In einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 U 221/08) vom 05.03.2009 wurde die ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach einseitigen Nutzungsbedingungen bzw. Haftungsbeschränkungen (sog Disclaimer) keine verbindliche Wirkung zukommt.

Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.“

(aus der Pressemeitteilung des OLG)

Die noch immer weit verbreitete Ansicht, ein Webseiten-Betreiber könne durch einen Disclaimer seine Haftung etwa für Links ausschliessen, ist  unzutreffend.

In dem aktuellen Fall hatte des OLG über die Zulässigkeit des sogenannten Screenscaping zu entscheiden. Der Fall ist kommentiert bei den Kollegen Beckmman und Norda.

Einheitliches Widerrufsrecht für Online Shops und eBay Händler

Ein ausführlicher Artikel zur Neuordnung und Vereinheitlichung des Widerrufsrechts im Online Handel ist letzte Woche im Shopbetreiber-Blog erschienen.

Der Gesetz-Entwurf sieht zunächst vor, die Musterbelehrungen für Widerruf und Rückgabe in Gesetzesrang zu heben.

Wichtigste Änderung wird aber die Angleichung von Online- und eBay-Händlern hinschtlich der Widerrufsfrist sein. Diese Frist soll zukünftig einheitlich 14 Tage betragen. Damit entfällt zukünftig die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von eBay- und Online-Händlern.

Nr. 1 Abmahnungsgrund: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist immer noch der Abmahnungsgrund Nr. 1 in Deutschland. Dies ergabe eine jetzt veröffentlichte von Trusted Shops durchgeführte Umfrage.

Diese Tatsache ist vor allem deshalb verwunderlich, da man annehmen sollte, dass nach dem Inkrafttreten des neuen amtlichen Musters zum 01. April 2008 , die Formulierung einer wirksamen Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrung keine Schwierigkeiten bereiten sollte.

Es besteht (zu Recht) weitestgehend Einigkeit unter den Online-Händlern, dass die Abmahntätigkeit einiger Kollegen mittlerweile zu einer lästigen Unsitte (Stichwort Massenabmahnung) geworden ist.  Jedoch sollte dann auch auf Seiten der Händler darauf geachtet werden, dass zumidest einfach zu vermeidende Fehler auch tatsächlich unterbleiben.

Es wird deshalb dringend nochmals empfohlen, bei der Formulierung von Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrungen unbedingt das amtliche Muster zu verwenden.

Weitere abmahnträchtige und zu vermeidende Fehler finden Sie im neu eingerichteten Themenbereich Abmahnung.

Brandenburgisches OLG: Online-Rechnung gegenüber Verbrauchern ausreichend

Verbraucher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. So entschied das OLG Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 5.11.2008, Az. 7 U 29/08. Hintergrund der Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkunternehmens, wonach Kunden bei bestimmten Verträgen akzeptieren, ausschließlich eine Online-Rechnung anstelle einer schriftlichen Rechnung zu erhalten. Um die Rechnung abzurufen, muss sich der Kunde in ein Onlineportal einloggen. Diese Klausel war zuvor abgemahnt worden. Die Brandenburger Richter erklärten sie jedoch für zulässig.

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht zwingend, dass für Rechnungen die Schriftform vorgesehen ist. Auch stellt eine solche Klausel nach Ansicht des OLG unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar: Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unternehmer überhaupt keine Rechnung ausstellen würde. Unschädlich ist hierbei, dass der Verbraucher möglicherweise selbst tätig werden muss, um die Rechnung einzusehen. Vorsicht ist jedoch bei Rechnungen gegenüber Unternehmern geboten, denn diese sind nach § 14 Abs. 1 UStG grundsätzlich auf Papier auszustellen, sofern nicht mit dem Empfänger die elektronische Form vereinbart wurde.

Das Urteil stellt zumindest im Handel mit Verbrauchern für Onlinehändler eine Erleichterung dar, wenngleich zumindest im Handel mit Unternehmen schriftliche Rechnungen grundsätzlich vorgeschrieben sind. Ob es bei der derzeitigen Rechtslage bleibt, muss allerdings abgewartet werden, da gegen dieses Urteil theoretisch Revision eingelegt werden könnte und die Frage somit dem BGH übergeben werden könnte.

Neues UWG in Kraft getreten

Am 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG). Für Onlinehändler ergeben sich dadurch zahlreiche Änderungen.

Der Begriff der Wettbewerbshandlung wird durch den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ ersetzt. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht mehr auf Handlungen vor Vertragsschluss, sondern wird auf Geschäftspraktiken während und nach dem Vertragsschluss ausgeweitet.

Der neu eingeführte § 5a UWG regelt die so genannte Irreführung durch Unterlassen. Demnach müssen Unternehmer darauf achten, dass für den Verbraucher wesentliche Informationen bereitgestellt werden. Fehlen diese Informationen und wird dadurch die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflusst, drohen kostenintensive Abmahnungen. Was nun tatsächlich als wesentlich einzustufen ist, wird durch die Rechtsprechung zu klären sein.

Ein wichtiger Bestandteil des neuen UWG ist die so genannte „Schwarze Liste“, ein Katalog von Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets verboten sind. Unzulässig ist beispielsweise, Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten zu betreiben, deren Bestand selbstverständlich ist, beispielsweise mit Gewährleistungsrechten oder dem Widerrufsrecht. Von Bedeutung für den Internethandel ist zudem das Verbot der Verwendung von Gütesiegeln und Qualitätskennzeichen ohne entsprechende Genehmigung oder etwa die Beschreibung eines Produkts als kostenlos, obwohl dem Verbraucher weitere Kosten entstehen.

Insgesamt stellt das neue UWG strengere Anforderungen an den Wettbewerb auf als bisher. Insbesondere der neue § 5a UWG sowie die „Schwarze Liste“ dürften kaum noch Anwendungsspielraum für die Annahme von Bagatellfällen lassen. Onlinehändler sind daher gut beraten, sich möglichst weitgehend an die neuen Vorgaben zu halten.

Weitere Informationen zur „Schwarzen Liste“ finden Sie hier.

Verwendung der alten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Seit dem 1. April dieses Jahres gibt es die neue Muster-Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung. Dennoch verwenden viele Onlinehändler nach wie vor die alte Version, obwohl die Übergangsfrist zur Umstellung bereits am 1. Oktober abgelaufen war. Händler, die noch immer das alte Belehrungsmuster verwenden oder an der neuen Belehrung kürzen, sind daher besonders abmahngefährdet.

Die alte Musterbelehrung enthält gleich mehrere Fehler. Deren Wirksamkeit wurde in der Vergangenheit von den Gerichten häufig beanstandet wird und noch immer beanstandet. Die neuen Musterbelehrungen haben die rechtlichen Unklarheiten beseitigt und hielten bislang auch jeder gerichtlichen Überprüfung stand. Deswegen wird auch davon abgeraten, die neue Belehrung zu modifizieren, insbesondere Formulierungen aus der alten Belehrung zu übernehmen.

Diese Auffassung bestätigt auch ein Urteil des LG Frankfurt vom 07.10.2008 (2-18 O 242/08): Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Händler entscheidende Formulierungen aus dem neuen Belehrungsmuster einfach weggelassen, sodass die Belehrung inhaltlich faktisch auf das alte Muster hinauslief. Dies ist nach Auffassung der Frankfurter Richter wettbewerbswidrig und auch nicht lediglich ein Bagatellverstoß.

Onlinehändlern ist daher dringend von der Verwendung der alten Belehrung abzuraten. Die Verwendung der aktuellen Fassung ist spätestens seit dem 1. Oktober alternativlos.

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